§ 4 Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 4.

(1) Auf Grund eines Antrags nach § 3 Abs. 1 ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.

(2) Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers vor der internationalen Veröffentlichung bei einer inländischen Bank gleich, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10002422

Dokumentnummer

NOR40220773

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