Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit
§ 4.
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienststellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus; diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich.
(2) Die militärische Führung und die Leitung der Ausbildung obliegen nach den Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung den Kommandanten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062729
alte Dokumentnummer
N4199012323J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)