§ 4 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienststellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus; diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich.

(2) Die militärische Führung und die Leitung der Ausbildung obliegen nach den Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung den Kommandanten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062729

alte Dokumentnummer

N4199012323J

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