§ 4 WEvV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 4

(1) Die Ämter der Landesregierungen haben die Namen und Personaldaten der Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, der Gemeinde, in der diese Personen ihren Hauptwohnsitz haben, unverzüglich nach Aushändigung oder Zustellung des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter Beifügung des Erwerbsgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftserwerbs bekanntzugeben.

(2) In gleicher Weise haben die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, der Wohnsitzgemeinde den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965) bekanntzugeben, sofern es sich nicht um ein und dieselbe Gemeinde handelt. Die Übermittlung der vorstehenden Angaben ist in der Regel durch Übersendung einer Durchschrift des Bescheides oder der Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorzunehmen.

(3) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde im Sinne des Abs. 1 hat auch im Falle der bescheidmäßigen Feststellung des Besitzes oder Nichtbesitzes der Staatsbürgerschaft unter Beifügung des Verlustgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftsverlustes zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben oder bis 31. Dezember des Jahres des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 19. Lebensjahr vollenden.

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