Gleiche Waren
§ 4.
(1) Als Zollwert ist nach Maßgabe des Abs. 2 der Preis gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über vergleichbare Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren eingeführt wurden.
(2) Der Preis gleicher Waren kann als Zollwert nur dann herangezogen werden, wenn dieser Preis - gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Z 2 - bereits nach § 3 als Zollwert anerkannt wurde.
(3) Kann ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über vergleichbare Mengen nicht festgestellt werden, so ist der Preis gleicher Waren heranzuziehen, bei denen Abweichungen in bezug auf die Handelsstufe und die Menge oder eines dieser beiden Elemente vorliegen; dieser Preis ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf diese Elemente entsprechend zu berichtigen.
(4) Sind die im § 9 Abs. 1 Z 2 angeführten Kosten im Preis gleicher Waren enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, wenn diese Kosten bei den zu bewertenden Waren gegenüber den betreffenden gleichen Waren wegen Unterschieden in der Entfernung oder der Beförderungsart erheblich abweichen.
(5) Werden mehrere gleiche Waren zu verschiedenen Preisen festgestellt, so ist der niedrigste dieser Preise zur Ermittlung des Zollwertes der zu bewertenden Waren heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12047323
alte Dokumentnummer
N3198018626R
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