§ 4 Wertpapier-Emissionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 4.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere Angaben über die wesentlichen Bedingungen der auszugebenden Schuldverschreibungen, über den Verwendungszweck ihres Erlöses und über die bereits umlaufenden gleichartigen Schuldverschreibungen des Antragstellers zu enthalten.

(2) Dem Antrag eines Emittenten auf Bewilligung der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen, die im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden sollen, ist ein Prospektentwurf anzuschließen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Name und Sitz des Emittenten,
  2. 2. eine Darstellung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
  3. 3. die wesentlichen Bedingungen der Schuldverschreibungen, insbesondere deren Nominalverzinsung, Stückelung, Ausstattung und den Tilgungsplan,
  4. 4. die Zahl- und Einreichstellen,
  5. 5. bei Unternehmern nach § 3 Abs. 2 Z. 2 auch das Grund- bzw. Stammkapital, die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates und Vorstandes und die letzten drei geprüften Jahresbilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung samt Erläuterungen hiezu (Auszug aus dem Geschäftsbericht). Sollte das Unternehmen seit weniger als drei Jahren bestehen, so sind alle Bilanzen samt den entsprechenden Anlagen seit der Gründung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10002442

Dokumentnummer

NOR12031378

alte Dokumentnummer

N2197910586S

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