§ 4 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Satzung.

§ 4.

(1) Die Satzung hat den Namen, den Sitz und den Gegenstand der Genossenschaft zu bestimmen.

(2) Die Satzung wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025087

alte Dokumentnummer

N2194812686R

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