§ 4.
(1) Die Genossenschaft kann ihren Kapitalanteil nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung veräußern oder belasten.
(2) Wenn die Veräußerung nicht an den Staat (an staatseigene Gesellschaften) und die Belastung nicht zu dessen Gunsten erfolgen, ist die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erforderlich.
Statt: BM für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nunmehr: BM
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001886
Dokumentnummer
NOR12025018
alte Dokumentnummer
N2194610628T
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