§ 4 Werksgenossenschaftsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 4.

(1) Die Genossenschaft kann ihren Kapitalanteil nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung veräußern oder belasten.

(2) Wenn die Veräußerung nicht an den Staat (an staatseigene Gesellschaften) und die Belastung nicht zu dessen Gunsten erfolgen, ist die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erforderlich.

Statt: BM für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nunmehr: BM

für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001886

Dokumentnummer

NOR12025018

alte Dokumentnummer

N2194610628T

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