§ 4 Weingartengrunderhebungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2020

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 4.

(1) Die Erhebungsmerkmale sind unternehmens- und personenbezogen unter Angabe der Stammdaten und der LFBIS-Nummer der statistischen Einheiten gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, zuständigen Behörde und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1 und 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.

(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Angabe des Auspflanzungsjahres gemäßAnlage Punkt 2 zusammengefasst in den Altersklassen „unter 3 Jahre“, „3 bis 9 Jahre“, „10 bis 29 Jahre“ und „30 Jahre und älter“.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011160

Dokumentnummer

NOR40222946

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)