Erhebungsmerkmale und Erhebungsart
§ 4.
(1) Die Erhebungsmerkmale lautAnlage sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, zuständigen Behörde und Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1, 2. und 3. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.
(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20009228
Dokumentnummer
NOR40172592
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