§ 4 WBV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Aufbau und Inhalt des Leistungsberichts

§ 4.

(1) Der Leistungsbericht gemäß § 3 ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Abs. 2 darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Abs. 2 Z 1 in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.

(2) Im Leistungsbericht sind die folgenden Bereiche narrativ darzustellen und dabei jedenfalls auch die zu den Bereichen Z 2 bis 8 angeführten Themen abzudecken:

  1. 1. Kurzfassung:
  1. 2. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
  1. a) Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems, auch hinsichtlich exzellenter Leistungen und Stärken in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste;
  2. b) Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Schwerpunkte;
  3. c) Maßnahmen und Erfolge in Potentialbereichen;
  4. d) (Groß-)Forschungsinfrastruktur, vor allem wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities;
  5. e) Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste;
  6. f) Output der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste wie z. B. wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen;
  1. 3. Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
  1. a) Entwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl;
  2. b) Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase;
  3. c) Studien mit Zulassungsverfahren;
  4. d) Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien;
  5. e) Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und –abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen;
  6. f) Maßnahmen und Angebote für berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten;
  7. g) Maßnahmen zur Attraktivierung des Studien- und Lehrangebots, insbesondere Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte einschließlich unterstützender Lerntechnologien (blended learning);
  8. h) Sicherstellung des Stellenwerts von Leistungen und Aktivitäten im Bereich der Lehre;
  9. i) Positionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums und Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie der Wettbewerbsfähigkeit der Studierenden;
  10. j) Maßnahmen zur wissenschaftlichen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
  1. 4. Gesellschaftliche Zielsetzungen, insbesondere:
  1. 5. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
  1. 6. Effizienz und Qualitätssicherung, insbesondere:
  1. 7. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:
  1. 8. Internationalität und Mobilität:
  1. 9. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
  2. 10. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß § 33 UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).

Schlagworte

Technologietransfer, Studieneingangsphase, Studienangebot, Lehrkonzept, Elternkarenz, Pflegekarenz, Elternteilzeit, Forschungsaufenthalt, Screeningtätigkeit, Untersuchungstätigkeit, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40180705

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