§ 4.
(1) Für die Führung des Wasserwirtschaftskatasters sind in erster Linie die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen, Erhebungen und Messungen sowie Pläne, Karten, Studien und Gutachten von staatlichen Dienststellen und Anstalten wie insbesondere des Hydrographischen Dienstes, der Geologischen Bundesanstalt, der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Kulturbauämter und Wasserbauabteilungen sowie des Wasserbuchdienstes und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes der Ämter der Landesregierungen, des Bundesstrombauamtes, des Wasserwirtschaftsfonds, der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung, des Bundesinstitutes für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft sowie der forsttechnischen Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung und der forstlichen Bundesversuchsanstalt in fachgemäßer Weise zu verwerten. Die staatlichen Dienststellen sind – soweit keine besondere gesetzliche Regelung besteht – verpflichtet, diese Unterlagen für den Wasserwirtschaftskataster zur Verfügung zu stellen.
(2) Auch geeignete Beobachtungsergebnisse, Studien und Aufzeichnungen von Gemeinden, Ziviltechnikern der einschlägigen Fachgebiete und Privatunternehmungen wie insbesondere von Kraftwerksgesellschaften und Industriebetrieben sind im Sinne der §§ 57 und 58 WRG. 1959 für den Wasserwirtschaftskataster heranzuziehen und zu verwerten.
(3) Als Unterlage für den Teil I und für den Abschnitt über Wasserkraft- und Speicheranlagen in Teil II sind vor allem die bereits vorliegenden Bände des Wasserkraftkatasters heranzuziehen. Erweisen sich ganze Abschnitte eines Bandes des Wasserkraftkatasters als aktuell, so genügt an der entsprechenden Stelle des Wasserwirtschaftskatasters ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.
(4) Nach Bedarf sind systematische Untersuchungen und Erhebungen für Fluß-, See- oder Grundwassergebiete hinsichtlich Wasserversorgung, Gewässergüte, Hochwasserschutz und anderer für die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Zusammenhänge erheblicher Faktoren zu veranlassen.
Schlagworte
Eichwesen, Wildbachverbauung, Wasserkraftanlage, Flußgebiet, Seegebiet
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010329
Dokumentnummer
NOR12131340
alte Dokumentnummer
N8196912144I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)