§ 4.
Das Gewässerverzeichnis hat in alphabetischer Reihenfolge die in den Gewässer- oder Einlageblättern genannten Gewässer zusammenzustellen und anzugeben, zu welchem Gewässerblatt sie gehören.
Schlagworte
Gewässerblatt
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129839
alte Dokumentnummer
N8194839231L
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