Schulsprecher
§ 4.
(1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sowie der nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.
- 1. an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,
- 2. an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und
- 3. an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.
(3) Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009897
Dokumentnummer
NOR12124906
alte Dokumentnummer
N7199328360J
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