Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4.
(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
- 1. je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:
- a) Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten und
- b) Materialbedarfsberechnung
- und
- 2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
(2) Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk‑)Zeichnung nur dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006997
Dokumentnummer
NOR12076229
alte Dokumentnummer
N5198911362F
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