§ 4 Wagner-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4.

(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

  1. 1. je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:
  1. a) Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten und
  2. b) Materialbedarfsberechnung
  1. und
  1. 2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).

(2) Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk‑)Zeichnung nur dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006997

Dokumentnummer

NOR12076229

alte Dokumentnummer

N5198911362F

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