Einfuhr
§ 4.
Eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für Exemplare der Arten der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist zu erteilen, wenn die in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller zusätzlich glaubhaft macht, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll, außer bei toten Exemplaren, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens erworben wurden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139470
alte Dokumentnummer
N8199654569J
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