§ 4 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1947

§ 4.

(1) Die Umtauschstelle tauscht dem Einlieferer die ei-ngelieferten Geldzeichen in folgender Weise in neue Geldzeichen um:

  1. a) 150 S für jede im Umtauschschein angeführte natürliche Person oder, wenn der eingelieferte Gesamtbetrag geringer ist, den vollen Betrag nach dem Verhältnis 1 zu 1, sofern der Einlieferer die zu Beginn der Umtauschfrist laufende Lebensmittelkarte dieser Personen oder eine vom Bundesministerium für Finanzen mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ zu bestimmende andere Urkunde vorweist. Die Umtauschstelle hat die ihr vorgelegten Lebensmittelkarten deutlich mit Stempelaufdruck zu kennzeichnen, den allenfalls vom Bundesministerium für Finanzen in der „Wiener Zeitung“ mit Kundmachung bestimmten Abschnitt davon abzutrennen und die erwähnten anderen Urkunden einzuziehen;
  2. b) den eingelieferten Restbetrag nach dem Verhältnis 3 zu 1.

(2) Juristischen Personen und natürlichen Personen, deren Lebensmittelkarte oder sonstige Urkunde [Abs.] nicht vorgelegt wird, wird der Gesamtbetrag der eingelieferten Geldzeichen nach dem Verhältnis 3 zu 1 umgetauscht.

(3) Unter der ersten der in den Abs.undangegebenen Verhältniszahlen ist der alte Nennwert der eingelieferten Geldzeichen zu verstehen.

(4) Die Umtauschstelle bestätigt auf dem Umtauschschein, in welcher Weise sie den Umtausch vorgenommen hat. Eine der drei Gleichschriften folgt sie dem Einlieferer aus, eine leitet sie zum Zweck der Abrechnung an die Österreichische Nationalbank, die dritte übermittelt sie dem für den Einlieferer zuständigen Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042055

alte Dokumentnummer

N3194724476L

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