Unwirksame Vereinbarungen
§ 4.
Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
20009550
Dokumentnummer
NOR40181580
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