§ 4 VZKG

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2016

Unwirksame Vereinbarungen

§ 4.

Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181580

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