Form der Informationsübermittlung
§ 4.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 und § 2 im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs vorzulegen; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019
Gesetzesnummer
20009239
Dokumentnummer
NOR40173432
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