2. Abschnitt
Voranschlag Zeitraum der Veranschlagung
§ 4.
(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40175438
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