Verpflichtete Organe
§ 4.
(1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von dem jeweils zuständigen Bundesminister, der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. der gegebenenfalls zuständigen Bundesregierung vor Erlassung einer Verordnung oder der Einbringung eines Gesetzesantrags in den Nationalrat durchzuführen. Wenn Gesetzesvorschläge von der Bundesregierung gemäß Art. 41 Abs. 1 B‑VG als Regierungsvorlagen dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden, hat das zuständige Organ die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vor Einbringung in den Ministerrat durchzuführen.
(2) Sind andere Organe als der Nationalrat, eine Bundesministerin, ein Bundesminister oder die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassen, so obliegt ihnen die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20011518
Dokumentnummer
NOR40232562
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