§ 4 Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Umfang der Vorprüfung

§ 4.

Die Vorprüfung hat eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes in einem der in § 6 genannten Prüfungsgebiete zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122408

alte Dokumentnummer

N7198816864J

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