§ 4.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist beim Bundeministerium(Anm.: richtig: Bundesministerium) für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. Der Antrag hat nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
- 1. den Vor- und Familiennamen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,
- 2. den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz des gemäß § 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten,
- 3. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,
- 4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätte(n) und Lagerstätte(n) der Vorläuferstoffe nach Ort, Straße und Hausnummer einschließlich einer Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen,
- 5. die Bezeichnung der Vorläuferstoffe und die Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesen Stoffen.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales mittels beglaubigter Ablichtung der den Angaben zugrundeliegenden Schriftstücke nachzuweisen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10011055
Dokumentnummer
NOR12141482
alte Dokumentnummer
N8199750004L
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