§ 4 VorlV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 4.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist beim Bundeministerium(Anm.: richtig: Bundesministerium) für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. Der Antrag hat nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:

  1. 1. den Vor- und Familiennamen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz des gemäß § 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten,
  3. 3. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,
  4. 4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätte(n) und Lagerstätte(n) der Vorläuferstoffe nach Ort, Straße und Hausnummer einschließlich einer Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen,
  5. 5. die Bezeichnung der Vorläuferstoffe und die Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesen Stoffen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales mittels beglaubigter Ablichtung der den Angaben zugrundeliegenden Schriftstücke nachzuweisen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10011055

Dokumentnummer

NOR12141482

alte Dokumentnummer

N8199750004L

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