§ 4 Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.2020

§ 4.

(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungen

  1. 1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  2. 2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  3. 3. aus beruflichen Gründen oder
  4. 4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40221948

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