§ 4 vollhalFCKW

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1990

Ausnahmen

§ 4.

(1) Von den Verboten der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens ausgenommen sind vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, soweit ihre Verwendung

  1. 1. für medizinische Zwecke oder
  2. 2. aus technischen Gründen für bestimmte, in § 2 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannte Zwecke
  1. erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.

(2) Hersteller und Importeure von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen haben das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.

(3) Legt ein Verwender der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ein dem Abs. 2 entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im Umfang der durch das Gutachten erbrachten Bestätigung.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010614

Dokumentnummer

NOR12135149

alte Dokumentnummer

N8199012059J

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