§ 4 VMV

Alte FassungIn Kraft seit 02.5.2005

Erhebliche Veränderungen im Hinblick auf eine bereits veröffentlichte Insider-Information

§ 4.

(1) Jede Veröffentlichung, die wegen einer erheblichen Veränderung einer bereits offengelegten Insider-Information im Sinne des § 48d Abs. 1 Satz 3 und 4 BörseG vorgenommen wird, hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:

  1. 1. Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
  1. a) die deutlich hervorgehobene Überschrift „Veränderung einer bereits offengelegten Ad-hoc-Meldung“ und
  2. b) als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,

    zu enthalten.

  1. 2. Der Text der Veröffentlichung hat
  1. a) die Angaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c,
  2. b) den Zeitpunkt der Veröffentlichung der ursprünglichen Insider-Information und der hierbei genutzten Informationsverbreitungssysteme,
  3. c) die zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände und
  4. d) das Datum des Eintritts jener Umstände, die der geänderten Insider-Information zugrunde liegen

    zu enthalten.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände muss kurz und prägnant formuliert werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40063697

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