§ 4.
(1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2023 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2022 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Gesetzesnummer
20012056
Dokumentnummer
NOR40248109
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