§ 4
(1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
(2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle unmittelbar im Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg ist auch bei einem weiteren Verkehr mit dieser ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.
(3) Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.
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