§ 4 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

2. Abschnitt

Vergütung des Gerichtsvollziehers Entstehen der Vergütung

§ 4.

(1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

  1. 1. die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
  2. 2. die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
  3. 3. die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40041490

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