§ 4 VgB 2004

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.2005

Aufzeichnungspflichten

§ 4

Das Eisenbahnunternehmen hat über Abtragungen sowie die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen für die jeweilige Eisenbahnanlage Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

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