§ 4 Veterinärrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 4.

Dieses Gesetz findet auch auf bereits anhängige Verfahren und auf alle vor dem bezeichneten Tage begangenen strafbaren Handlungen nur insofern Anwendung, als dieselben durch die mit dem gegenwärtigen Gesetze wieder eingeführten Gesetze und Verordnungen keiner strengeren Behandlung als nach dem früher bestandenen Rechte unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010243

Dokumentnummer

NOR12129688

alte Dokumentnummer

N8194531880L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)