§ 4 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 4.

(1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwange nach § 3 unterliegen, sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirt, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten und andere), ist verpflichtet, der Gemeindevorstehung unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, andere Stellen zu bezeichnen, an welche die Anzeige zu erstatten ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR12129151

alte Dokumentnummer

N8191937402L

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