§ 4 VerwaltungskostenrückstellungsV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2001

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 5).

§ 4.

(1) Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

(2) Im höchstens zehnjährigen Übergangszeitraum gemäß Abs. 1 setzt sich die Veränderung der jährlich gebildeten Verwaltungskostenrückstellung aus dem Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 1 und der Veränderung der nach Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß §§ 1 bis 3 ermittelten Verwaltungskostenrückstellung zusammen.

Schlagworte

Unterdeckung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20001100

Dokumentnummer

NOR40015276

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