§ 4 Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 4.

Der Verpflichtungszeitraum von neuerlichen Verpflichtungen hat

  1. 1. ein Jahr,
  2. 2. das Vielfache eines Jahres oder
  3. 3. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978 noch fehlenden Zeitraum
  1. zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005663

Dokumentnummer

NOR12067089

alte Dokumentnummer

N4199851129L

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