§ 4.
Der Verpflichtungszeitraum von neuerlichen Verpflichtungen hat
- 1. ein Jahr,
- 2. das Vielfache eines Jahres oder
- 3. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978 noch fehlenden Zeitraum
- zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10005663
Dokumentnummer
NOR12067089
alte Dokumentnummer
N4199851129L
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