§ 4 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Letztvertreiber

§ 4.

(1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 6 zu setzen, soweit nicht bereits ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 3 Abs. 1.

(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene Verpackungen oder verpackten Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Transportverpackung, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081909

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