§ 4 Verordnung über die Stellungskommissionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 4.

Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022

Gesetzesnummer

20008081

Dokumentnummer

NOR40144137

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