§ 4.
Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Gesetzesnummer
20008081
Dokumentnummer
NOR40144137
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