§ 4.
(1) Abweichend von § 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
(2) Weiters ist abweichend von § 2 Abs. 1 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2020
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40225106
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