2. Abschnitt
Benennung Verfahren
§ 4.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Benennung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – im Folgenden als Behörde bezeichnet – zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls und des Produktes oder der Produkte, für die die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht sowie der Akkreditierungsbescheid beizulegen.
(2) Die Behörde hat eine Konformitätsbewertungsstelle, die ihre Benennung beantragt hat, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mittels des elektronischen Benennungsinstrumentes, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird, zu benennen, wenn sie die in den §§ 1 bis 3 angeführten Anforderungen erfüllt.
(3) Weist die Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie im Akkreditierungsverfahren die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen erfüllt hat, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in den §§ 1 bis 3 angeführten Anforderungen erfüllt, soweit diese anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
(4) Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Die Behörde hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
20011314
Dokumentnummer
NOR40227094
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