Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).
§ 4.
(1) Das Mobilitätspauschale beträgt 2% der Bemessungsgrundlage. Das Mobilitätspauschale darf nicht höher als das höchste Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sein, jedenfalls aber nicht höher als 5 100 Euro.
(2) Unter das Mobilitätspauschale fallen folgende Aufwendungen und Ausgaben, soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind:
- 1. Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges (insbesondere Abschreibung für Abnutzung, Leasing, Kilometergeld),
- 2. Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines der Personenbeförderung dienenden Verkehrsmittels (öffentliches Verkehrsmittel, Taxi),
- 3. Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988.
(3) Wird das Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen, sind Ausgaben und Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 gesondert zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20008164
Dokumentnummer
NOR40145913
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