§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 2004/192

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2004

§ 4

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats zu erfolgen.

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