§ 4.
Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt werden:
- 1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmer Werbungskosten im Sinne des § 62 des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
- 2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10005149
Dokumentnummer
NOR12057244
alte Dokumentnummer
N3199913495U
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