§ 4
Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und muß die Beteiligung der Versicherungsnehmer und der Versicherten am Überschuß in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages berücksichtigen.
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