§ 4.
Für den Nachweis (§ 138 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), daß an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend natürliche Personen beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist, gilt folgendes:
- 1. Die Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist anhand der für die beschränkte Steuerpflicht maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters anhand der Bestimmungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie anhand von Maßnahmen im Sinne des § 48 BAO zu beurteilen.
- 2. Der Nachweis entfällt, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, daß an der Körperschaft Personen im Sinne des ersten Satzes überwiegend beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004945
Dokumentnummer
NOR12054353
alte Dokumentnummer
N3199545223J
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