§ 4 Verordnung - BMF-BGBl 1995/3

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 4.

Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Artikel 185 bis 187 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 lit. b der genannten Verordnung angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR12054359

alte Dokumentnummer

N3199545243J

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