§ 4.
Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Artikel 185 bis 187 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 lit. b der genannten Verordnung angeführt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Gesetzesnummer
10004946
Dokumentnummer
NOR12054359
alte Dokumentnummer
N3199545243J
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