§ 4.
(1) Den Bausparkassen sind Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelten Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.
(2) Entspricht der übermittelte Datenträger den Richtlinien gemäß Abs. 1 nicht, so kann das Bundesministerium für Finanzen die Verarbeitung des Datenträgers ablehnen. In diesem Fall hat eine Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Bausparkasse zu unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Gesetzesnummer
10004636
Dokumentnummer
NOR12050640
alte Dokumentnummer
N3199010092L
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