Bezugszeitraum: 1. 1. 1989 - 31. 12. 1994 (vgl. § 7 idF BGBl. Nr. 139/1995)
§ 4.
(1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.
(2) Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:
im Gebiet 1 ................................ 60 000 S,
im Gebiet 2 ................................ 55 000 S,
im Gebiet 3 ................................ 50 000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer, die Alkoholabgabe und die Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
(4) Ist gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.
(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 a dann sind abweichend von Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf gesondert zu ermitteln. Dabei sind von den Einnahmen aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf die für den Eigenverbrauch der entsprechenden Mengen an Wein (Traubensaft, Traubenmost und Sturm) anzusetzenden Werte und die mit dem Buschenschank und dem Bouteillenweinverkauf verbundenen Ausgaben abzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004647
Dokumentnummer
NOR12050735
alte Dokumentnummer
N3199010743J
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