zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 4.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Anmeldung zu diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10004608
Dokumentnummer
NOR12050232
alte Dokumentnummer
N3198910096H
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