§ 4 Verordnung - BMF-BGBl 1989/409

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1989

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

§ 4.

Das Bundesministerium für Finanzen kann die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10004607

Dokumentnummer

NOR12050227

alte Dokumentnummer

N3198910090H

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