zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 4.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10004607
Dokumentnummer
NOR12050227
alte Dokumentnummer
N3198910090H
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