§ 4.
(1) Die Grenzzeichen der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen, sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen.
(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen oder Koordinaten ergibt, nicht größer als 0,15 m ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154610
alte Dokumentnummer
N9199421830L
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