§ 4 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 4. Bemessungsgrundlage.

(1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen, der nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen.

(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens ist auf einen durch Tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden.

Zu Abs. 1: Gesamtvermögen siehe § 76 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955

und Inlandsvermögen siehe § 79 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte

Basis, Rundung, Abrundung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042410

alte Dokumentnummer

N3195411875R

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