§ 4 Vermeidung, Verringerung u Verwertung v Abfällen aus Getränkeverpack.

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1990

Weitergehende Maßnahmen

§ 4.

Kann eine dem § 1 entsprechende Erfassung nicht fristgerecht, entweder durch Berechnung eines anerkannten Marktforschungsinstitutes, das vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie rechtzeitig beauftragt wird, oder auf Grund der von den beteiligten Wirtschaftskreisen freiwillig vorzulegenden Daten, nachgewiesen werden, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in Form eines Pfandes oder eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages erlassen.

Schlagworte

Verwertungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010592

Dokumentnummer

NOR12135054

alte Dokumentnummer

N8199010037L

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