Weitergehende Maßnahmen
§ 4.
Kann eine dem § 1 entsprechende Erfassung nicht fristgerecht, entweder durch Berechnung eines anerkannten Marktforschungsinstitutes, das vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie rechtzeitig beauftragt wird, oder auf Grund der von den beteiligten Wirtschaftskreisen freiwillig vorzulegenden Daten, nachgewiesen werden, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in Form eines Pfandes oder eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages erlassen.
Schlagworte
Verwertungsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010592
Dokumentnummer
NOR12135054
alte Dokumentnummer
N8199010037L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)